Definition!

Was ist Pflegegrad 1?

Pflegegrad 1 ist der niedrigste der fünf Pflegegrade, die seit der Einführung des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) gelten. Er wird immer dann attestiert, wenn Betroffene erste Einschränkungen der Selbstständigkeit erleben und deshalb bei verschiedenen Aufgaben im Alltag Unterstützung benötigen. Meist sind die zugrundeliegenden Einschränkungen körperlicher Natur und die nötige Unterstützung bezieht sich auf die Grundpflege. 

Pflegegrad 1 muss, wie alle weiteren Pflegegrade auch, bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden und wird mittels eines Gutachtens festgestellt. Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, haben die Pflegebedürftigen Anspruch auf verschiedene Leistungen.

 

Pflegegrad und Pflegestufe: 

Was ist der Unterschied?

Bis zum Inkrafttreten des zweiten Pflegestärkungsgesetzes wurde die Pflegebedürftigkeit einer Person mithilfe von drei Pflegestufen ermittelt. Seit 2017 gibt es statt der drei Pflegestufen fünf Pflegegrade.

Alte Unterteilung in drei Pflegestufen
bis 2016

  • Pflegestufe 1: erhebliche Pflegebedürftigkeit
  • Pflegestufe 2: Schwerpflegebedürftigkeit
  • Pflegestufe 3: Schwerstpflegebedürftigkeit
 

Neue Pflegegrade: Bessere Differenzierung der Pflegebedürftigkeit seit 2017

Personen mit geringen Einschränkungen (zum Beispiel psychische Erkrankung oder geistige Behinderung) erhielten im alten System oft Pflegestufe 0 und fielen damit mehr oder weniger komplett aus dem Bewertungssystem. Deshalb wurde mit dem PSG II ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, der eine Verbesserung für Betroffene, Angehörige und Pflegende bedeutet. Zudem werden die Einschränkungen von Menschen mit Demenz (vorher oft Pflegestufe 0) besser berücksichtigt. 

Neue Pflegegrade –
schon ab „geringer Beeinträchtigung“

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Unterschied Pflegestufe 1
und Pflegegrad 1

Zwischen Pflegestufe 1 und Pflegegrad 1 besteht ein erheblicher Unterschied. Zum Erreichen der Pflegestufe 1 mussten mehr Voraussetzungen erfüllt werden, als heute für eine Einstufung in Pflegegrad 1 erforderlich sind. Die Frage, ab wann man in Pflegegrad 1 eingestuft wird, ist also nicht identisch mit der früheren Frage, ab wann man Pflegestufe 1 bekommt.

Wer ist pflegebedürftig? 

Die Pflegebedürftigkeit einer Person wird mithilfe eines Punktesystems im Rahmen eines Begutachtungsassessments (NBA) eingestuft. Hierbei werden die folgenden Kategorien berücksichtigt und gehen entsprechend der Prozentangabe in die Wertung ein:

  • Mobilität (10 %)
  • Kognitive & kommunikative Fähigkeiten
    + Verhaltensweisen und psychische Problemlage (15 %)
  • Gestaltung des Alltagslebens & sozialer Kontakte (15 %)
  • Bewältigung von  & selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen (20 %)
  • Selbstversorgung (40 %)

Innerhalb der Kategorien werden verschiedene Unterpunkte abgefragt, die dann mit einzelnen Punktwerten versehen werden. Ab einem Punktwert von insgesamt 12,5 bis 27 Punkten ist die Voraussetzung für Pflegegrad 1 erfüllt. 

Was sind die Voraussetzungen für Pflegegrad 1?

  1. Um die Voraussetzungen für Pflegegrad 1 zu erfüllen, muss zunächst ein entsprechender Antrag an die eigene Pflegekasse gestellt werden. Diese wird ein Gutachten erstellen, in welchem die Einstufung der pflegebedürftigen Person vorgenommen wird.
  2. Die Erstellung des Gutachtens übernimmt normalerweise der medizinische Dienst (MD). Anhand verschiedener Kategorien überprüft er die Pflegebedürftigkeit der betreffenden Person und berechnet eine individuelle Punktwertung.
  3. Liegt das Ergebnis zwischen 12,5 und 27 Punkten, sind die Voraussetzungen erfüllt und die Person kann die entsprechenden Leistungen erhalten. Bei einer höheren Punktwertung ist sogar eine Einstufung in Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 möglich.

Wie läuft eine Pflegebegutachtung ab?

  • Bei einer Pflegebegutachtung kommt ein Mitarbeiter vom medizinischen Dienst (MD) zur pflegebedürftigen Person nach Hause. 
  • Mithilfe eines Fragebogens wird überprüft, ob Einschränkungen in Bereichen wie Mobilität oder Selbstversorgung vorliegen. 
  • Die Begutachtung läuft im Rahmen eines ausführlichen Gesprächs ab, bei dem der betreffenden Person verschiedene Fragen gestellt werden. 
  • Bei Bedarf kann es für Betroffene sinnvoll sein, sich von einem Angehörigen unterstützen zu lassen. 
  • Die Begutachtung dauert in der Regel bis zu einer Stunde. 

Welche Leistungen erhalten Menschen mit Pflegegrad 1? 

Die mit dem ersten Pflegegrad verknüpften Leistungen sind nicht so umfangreich wie etwa bei Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5. Und auch im Vergleich zur veralteten Pflegestufe 1 fallen die Leistungen geringer aus. Trotzdem können die Betroffenen und ihre pflegenden Angehörigen von der Unterstützung profitieren.

Bei einer Einstufung in die früher geltende Pflegestufe 1 gab es noch mehrere hundert Euro monatlich als Geld für Pflegesachleistungen. Heutzutage erhalten Betroffene im ersten Pflegegrad kein Geld mehr von ihrer Pflegekasse. Da die Einschränkung bei diesem Pflegegrad als gering eingestuft wird, werden weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen bezahlt. Einzig ein Entlastungsbetrag für Angehörige kann abgerufen werden.

Der Entlastungsbetrag im ersten Pflegegrad wird als finanzielle Unterstützung zur Entlastung von pflegenden Angehörigen angesehen. Er beträgt 125 Euro monatlich. Ausnahmsweise kann er auch für Pflegesachleistungen oder Ähnliches aufgewendet werden, denn hierfür erhalten die pflegebedürftigen Personen im ersten Pflegegrad keine Leistungen von der Pflegekasse.

Unter Kurzzeitpflege versteht man die kurzfristige vollstationäre Pflege einer Person, die normalerweise im häuslichen Umfeld betreut wird. Bei einer Einstufung in den ersten Pflegegrad ist eine solche Unterstützung nicht vorgesehen. Betroffene haben aufgrund ihrer geringen Beeinträchtigung also keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Dasselbe gilt auch für die Verhinderungspflege. Diese Leistungen stehen erst ab einem höheren Pflegegrad zur Verfügung.

Sieht die Pflegekasse lediglich eine Einstufung in den ersten Pflegegrad als gegeben an, besteht weder Anspruch auf eine teilstationäre Tages- und Nachtpflege noch auf eine vollstationäre Pflege. Werden Leistungen durch einen ambulanten Pflegedienst im Rahmen der häuslichen Pflege in Anspruch genommen, kann die Finanzierung ausnahmsweise über den Entlastungsbetrag erfolgen.

In den Leistungen der Pflegekasse ist für den ersten Pflegegrad grundsätzlich keine Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst vorgesehen. Die Pflegekasse geht davon aus, dass Personen mit geringer Pflegebedürftigkeit überwiegend durch Angehörige versorgt werden.

Sollte die häusliche Pflege durch Angehörige nicht gegeben bzw. nicht ausreichend sein, kann der Entlastungsbetrag für die Finanzierung des Pflegedienstes verwendet werden. Allerdings ist der Betrag meist so gering, dass er für eine vollständige Versorgung nicht ausreicht.

Ab dem ersten Pflegegrad sichert die Pflegeversicherung einen monatlichen Betrag von 40 Euro für die Beschaffung von sogenannten Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch zu. Hierbei handelt es sich um Artikel, die bei der häuslichen Pflege gebraucht bzw. verbraucht werden. Mundschutz, Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel können bis zu einem Budget von maximal 40 Euro monatlich erworben werden.

Neben dem Entlastungsbetrag haben pflegebedürftige Personen im ersten Pflegegrad Anspruch auf weitere Leistungen in Form von Zuschüssen. So wird beispielsweise die Einrichtung eines Hausnotrufsystems mit einem monatlichen Betrag von 25,50 Euro bezuschusst. Sollten Maßnahmen zur Wohnraumanpassung erforderlich sein, ist ein Zuschuss von bis zu 4.000 Euro möglich. Und bei einer Unterbringung in einer Wohngruppe (Pflege-WG) dürfen Betroffene mit einem monatlichen Zuschuss von 214 Euro rechnen.

Fallbeispiel zu Pflegegrad 1

Frau Meier ist 76 Jahre alt und lebt allein in einer 2-Zimmer-Wohnung im dritten Stock. Das Haus hat keinen Aufzug und in letzter Zeit fällt es ihr aufgrund ihrer Arthrose im Knie immer schwerer, die Treppen zu bewältigen – vor allem, wenn sie mit schweren Taschen vom Einkaufen nach Hause kommt. Auch das Putzen und Aufräumen in der eigenen Wohnung wird für ihr zunehmend zur Belastung. 

Teilweise schmerzt ihr das Knie so sehr, dass sie gar keine Lust mehr hat, sich mit Freunden zu treffen oder überhaupt nur ihre Wohnung zu verlassen. Immer öfter beschleichen ihr deshalb Ängste. Aufgrund der Einschränkungen in den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung und psychische Problemlagen wird Frau Meier in den ersten Pflegegrad eingestuft.

 

Wo kann ich Pflegegrad 1 beantragen?

Die Pflegekassen sind Träger der Pflegeversicherung und gleichzeitig der Krankenkasse angegliedert. Wer einen Pflegegrad beantragen möchte, wendet sich hierfür also an die Krankenkasse. Ein formloser Antrag genügt. Die Pflegeversicherung bzw. der medizinische Dienst setzt sich anschließend mit dem Antragsteller in Verbindung und beantragt einen Termin für das Begutachtungsassessment (NBA).

Wo kann ich Pflegehilfsmittel beantragen?

Pflegehilfsmittel müssen nicht unbedingt separat beantragt werden. Es ist möglich, diese im regulären Einzelhandel zu erwerben und anschließend eine Kostenerstattung von der Pflegeversicherung einzufordern. Dieser Prozess ist jedoch sehr aufwändig. Deutlich einfacher funktioniert die Beantragung der Pflegehilfsmittel schon im ersten Pflegegrad über eine Pflegebox

 

Hier müssen nur die gewünschten Pflegehilfsmittel ausgewählt und der entsprechende Antrag unterzeichnet werden. Die Antragstellung sowie die Abrechnung mit der Pflegekasse übernimmt der Dienstleister. Die monatliche Lieferung der bestellten Box ist gratis.

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