Pflegegrad 1

Jeder wünscht sich für sich und seine Angehörigen ein gesundes und selbstständiges Leben – auch noch im fortgeschrittenen Alter. Doch oft häufen sich im Alter verschiedene Krankheiten und die Bewältigung alltäglicher Dinge wird allmählich belastender. Wenn Sie oder ein Angehöriger in seinem alltäglichen Leben zunehmend eingeschränkt und auf Hilfe angewiesen ist, liegt möglicherweise ein Anspruch auf Pflegegrad 1 vor. Pflegegrad 1 ist der niedrigste von insgesamt fünf Pflegegraden. Im Folgenden erfahren Sie, welche Voraussetzungen und Leistungen bei Pflegegrad 1 vorliegen.

Seit Einführung des 2. Pflegestärkungsgesetztes im Jahr 2017 (PSG II) wurden die vorherigen drei Pflegestufen gegen die neuen fünf Pflegegraden ersetzt. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff bedeutet eine Gesamtverbesserung für Betroffene, Angehörige und Pflegende, da mit der neuen Reform die Einschränkungen und Fähigkeiten der Betroffenen im Vordergrund stehen.

Alle Infos

Bei Pflegegrad 1 erleben Betroffene meist erste Einschränkungen der Selbstständigkeit. Betroffene sind hauptsächlich körperlich eingeschränkt und benötigen Hilfe bei der Grundpflege – also der Körperpflege, beim Ankleiden oder im Umgang mit Inkontinenz. Wenn keine schwerwiegende Erkrankung vorliegt und die Einschränkungen altersbedingt sind, kann in den meisten Fällen von Pflegegrad 1 ausgegangen.

Wenn die Bewältigung von Alltagsaufgaben aufgrund körperlicher, psychischer oder altersbedingter Beeinträchtigung für Sie oder einen Angehörigen schwerer werden, ist die Kontaktaufnahme zur Pflegekasse sinnvoll. Die Pflegekasse sind mit den Krankenkassen verbunden, somit können Sie die Pflegekasse über Ihre Krankenkasse erreichen. Wenn Sie bei sich oder einem Angehörigen von einem Pflegegrad ausgehen, so reicht ein formloser Antrag, den Sie bei Ihrer Pflegekasse einreichen. Sie müssen nicht angeben, welchen Pflegegrad Sie beantragen, Ihre Pflegekasse wird ein Gutachten durchführen und den entsprechenden Pflegegrad bestimmen.

Ein Mitarbeiter des medizinischen Dienstes wird Sie oder Ihren Angehörigen dafür zu Hause besuchen und anhand eines Kriterienkatalogs bestimmen, welcher Pflegegrad vorliegt. Je nach Situation kann auch die Aktenlage über den Pflegegrad bestimmen. In einigen Fällen kommt es beispielweise aufgrund eines Klinikaufenthaltes zu einem Eilverfahren. Hier wird der Pflegegrad vorher ausgesprochen und in einem weiteren Verlauf beim Betroffenen zu Hause begutachtet. Bei einem Todesfall des Antragstellers noch vor einer Begutachtung entscheidet ebenfalls die Aktenlage.

Die Bestimmung des Pflegegrades geschieht anhand des neuen Begutachtungsassessement (NBA). Hierbei wird die Alltagskompetenz des Betroffenen, also die Selbstständigkeit und Fähigkeit in sechs Lebensbereichen (Modulen) berücksichtigt. Die Module beinhalten weitere Unterpunkte, die ebenfalls mit einem Punktwert versehen werden. Die Module fließen unterschiedlich stark in die Bewertung mit ein.

·         Mobilität (10%)

·         Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowieso

·         Verhaltensweisen und psychische Problemlage (die beiden Module gemeinsam 15%)

·         Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%)

·         Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen (20%)

·         Selbstversorgung (40%)


Wenn eine Gesamtzahl von 12,5 bis 27 Punkten erreicht wird, besteht ein Anspruch auf Pflegegrad 1.

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„Hinweis: seit Inkrafttreten des MDK-Reformgesetztes am 1. Januar 2020 heißt der MDK nun MD. Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums.“

Bei Pflegegrad 1 stehen Ihnen oder Ihrem Angehörigen Leistungen der Krankenversicherung zu. Die finanziellen Leistungen und Sachleistungen fallen bei Pflegegrad 1 geringer aus als in höheren Pflegegraden. Außerdem stehen Betroffenen viele Leistungen erst ab Pflegegrad 2 zu. Das Hauptziel der Leistungen bei Pflegegrad 1 ist die Unterstützung und Beibehaltung der Selbstständigkeit von pflegebedürftigen Menschen.

Bei Pflegegrad 1 sind Betroffene oft im Alltag auf Hilfe von Angehörigen angewiesen. Die finanziellen Leistungen können entsprechend als Geldleistung für Angehörige angesehen werden. Die finanzielle Leistung wird allerdings auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen und die Verwendung der Leistung steht ihr selbstverständlich frei. Eine vorübergehende oder dauerhafte Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung wird beim Pflegegrad 1 nicht für notwendig gehalten und nicht von den Pflegeversicherungen übernommen.

Pflegehilfsmittel

Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel für den täglichen Gebrauch zu Hause. Die Kosten für Pflegehilfsmittel belaufen sich auf 40 € monatlich und bleiben auch in höheren Pflegegraden unverändert.

Sprechen Sie uns gern an, um Ihre persönliche Pflegebox bequem und einfach monatlich zu erhalten. Die Pflegehilfsmittel und die gewünschte Menge können Sie monatlich neu auswählen und Ihrem Bedarf anpassen. Die Formalitäten und Abrechnung mit Ihrer Pflegekasse übernehmen wir und Sie bekommen Ihre individuelle Pflegebox bequem nach Hause geliefert.

Entlastungsbetrag

Der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro dient der Entlastung pflegender Angehöriger und kann ausnahmsweise auch für Leistungen genutzt werde, für die es in Pflegegrad 1 keine finanzielle Förderung gibt.

Wohngruppenzuschuss

Ein monatlicher Zuschuss von 214 Euro steht zur Verfügung, wenn die pflegebedürftige Person mit anderen pflegebedürftigen Personen in einer Wohngruppe zusammenlebt. Zusätzlich gibt es die sogenannte Anschubfinanzierung für die Neugründung von Pflegewohngruppen. Jeder pflegebedürftigen Person von Pflegegrad 1-5 stehen einmalig 2.500 Euro als Anschubfinanzierung zur Verfügung. Die Förderung ist auf insgesamt 10.000 Euro pro Wohngemeinschaft gedeckelt d.h. es dürfen maximal 4 WG-Mitbewohner*innen diese Förderung erhalten.

Hausnotruf

Schon bei Pflegegrad 1 übernehmen die Pflegekassen einen Hausnotruf. Die einmaligen Anschlusskosten und monatlich laufenden Kosten werden mit 23 Euro bezuschusst. Seit dem 01.Juli 2021 beträgt der Zuschuss 25,50 Euro, falls die betroffene Person dem neuen Vertrag beigetreten ist. Ist dies nicht der Fall, so bleibt der Zuschuss bei 23 Euro.

Je nach Mobilität und Bedarf der pflegebedürftigen Person könnte ein mobiler Notruf in Form eines Armbandes sinnvoll sein. Für weniger mobile Betroffene kommt ein klassisches stationäres Notrufsystem eher in Frage.

Wohnraumanpassung

Zusätzlich haben Pflegebedürftige des Pflegegrads 1 Anspruch auf Zuschuss zu Wohnraumanpassung. Für wichtige Umbaumaßnahmen können bis zu 4.000 Euro bezuschusst werden. Wenn bis zu vier Personen in einer Wohngruppe zusammenleben, kann der Zuschuss bis zu 16.000 Euro betragen.

Für die Sicherstellung der optimalen Grundpflege und Betreuung für Sie oder einen Angehörigen bietet die Pflegeversicherung eine kostenlose Pflegeberatung an. Die Beratung kann unabhängig vom Pflegegrad stattfinden und zielt auf Sozialleistungen, Hilfsangebote sowie Unterstützungsleistungen für Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ab.

Nach § 45 SGB XI ist die Teilnahme an Pflegekursen für Angehörige von Pflegebedürftigen Personen und Personen, die eine ehrenamtliche Pflegetätigkeit ausüben, unabhängig vom Pflegegrad möglich. Pflegekassen fördern den Besuch und die Teilnahme an Pflegekursen für Angehörigen, um bspw. bestimmte Pflegetechniken zu erlernen und den Erfahrungsaustausch zu erleben.

Pflegebedürftige Personen können den Beratungseinsatz einmal halbjährlich in Anspruch nehmen. Dieser ist im § 37.2 SGB XI geregelt und für Pflegepersonen ab Pflegegrad 2 verpflichtend.

Das Pflegegeld

Das Pflegegeld kann als eine Art Aufwandsentschädigung für Pflegepersonen betrachtet werden, die Angehörige zu Hause pflegen. Die Verwendung des Pflegegeldes ist auch für andere Zwecke einsetzbar. Da Betroffene des ersten Pflegegrades noch viele Dinge allein bewältigen können, zahlt die Pflegekasse in diesem Fall noch kein Pflegegeld.

Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen sind finanzielle Leistungen und stehen Betroffenen zu, die einen professionellen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen möchten. Da bei Pflegegrad 1 die Unterstützung eines Pflegedienstes nicht notwendig erscheint, wird diese Leistung ebenfalls nicht von den Pflegekassen finanziert. Der Entlastungsbetrag könnte in so einem Fall allerdings genutzt werden.

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege bedeutet eine kurzfristige anderweitige Pflege für einen Betroffenen. Dies ist bspw. der Fall, wenn die Pflegeperson kurzzeitig ausfällt oder ein höherer Pflegebedarf besteht. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist bei Pflegegrad 1 nicht gegeben. Auch hier kann der Entlastungsbetrag als zusätzliche Unterstützung eingesetzt werden.

Teilstationäre Tages- und Nachtpflege und vollstationäre Pflege

Erst ab Pflegegrad 2 stehen pflegebedürftigen Personen diese intensiveren Pflegeformen zu. Es müssen mindestens erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und somit große Einschränkungen im Alltag vorliegen, um Pflegegrad 2 zu erhalten. Auch hier kann der Entlastungsbetrag helfen.

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege steht Betroffenen ab Pflegegrad 2 zu. Die Verhinderungspflege wird einmal im Jahr für einige Wochen gezahlt, wenn die pflegende Angehörige im Urlaub oder anderweitig verhindert sind und die nötige Pflege nicht gewährleisten können.

Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1

In der Regel müssen Pflegebedürftige beim monatlichen Entlastungsbetrag in Vorkasse treten. Betroffene können sich Unterstützung von allen Anbietern holen, die nach Landesrecht zugelassen sind. Die Unterstützung können haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleiter oder Gruppenangebote sein. Die Anbieter stellen den Betroffenen eine Rechnung, die sie hinterher bei der Pflegekasse einreichen können. Nichtgenutzte Entlastungsbeiträge können immer bis zum 30.06. des Folgejahres in Anspruch genommen werden. Danach verfällt der Anspruch.

Leistungen, die bei Pflegegrad 1 nicht inbegriffen sind

Viele Leistungen werden von den Pflegekassen erst ab Pflegegrad 2 gezahlt. Darunter fallen Kosten für umfangreiche Pflegemaßnahmen, welche von professionellen Anbietern durchgeführt/angeboten werden. Doch auch pflegenden Angehörigen steht erst ab Pflegegrad 2 eine Aufwandsentschädigung und andere soziale Absicherungen zu. Genaue Details können Sie unter den jeweiligen Ratgeberartikeln zu den einzelnen Pflegegraden nachlesen. Diese finden Sie auf unserer Übersichtsseite.

Sollten Sie für sich oder einen Angehörigen einen Pflegegrad beantragt und „nur“ Pflegegrad 1 erhalten haben, können sie innerhalb vier Wochen formlos Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen. Ein Widerspruchsverfahren kann sich lohnen, da oftmals der Antrag ganz abgelehnt oder nur Pflegegrad 1 ausgesprochen wird. Ein Pflegegrad kann sich mit dem Zustand der pflegebedürftigen Person verändern. Durch Verschlimmerung einer Krankheit oder des allgemeinen Gesundheitszustands steigt somit auch der Pflegeaufwand. An dieser Stelle sollten Sie nicht davor zurückschrecken, Ihren Pflegeberater zu kontaktieren und ggbfs. eine Anpassung des Pflegegrades zu beantragen.

Anlaufstellen für individuelle Fragen zu ihrem Pflegegrad

Ihr erster Ansprechpartner bei allen Fragen rund um Pflegegrade oder Pflegebedürftigkeit ist Ihre Pflegekasse. Auch Pflegestützpunkte in Ihrer Nähe können Ihnen weiterhelfen.

Sie haben bereits nach Antragstellung auf einen Pflegegrad innerhalb von zwei Wochen Anspruch auf eine Pflegeberatung von Ihrer Pflegekasse – ganz egal, wie Ihr Antrag ausfällt.

Zusätzlich steht Ihnen das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit zur Verfügung. Hier können sie Informationen und Antworten rund um eine Pflegebedürftigkeit erhalten. Sie erreichen das Bürgertelefon telefonisch unter: 030/ 340 60 66-02.

Hörgeschädigte und gehörlose Menschen können sich per Fax-Nummer (030/ 340 60 66-07) oder E-Mail (info@gehoerlos@bmg.bund.de) an den Beratungsservice des Bundesministeriums wenden.

Pflegegrad 2

Ob altersbedingt oder nach einer schweren Erkrankung – für Betroffene ist es nicht leicht, ihre gewohnte Selbstständigkeit zu verlieren und auf externe Hilfe angewiesen zu sein. In solchen Fällen sind Patienten in Deutschland zum Glück durch die gesetzliche oder private Krankenversicherung abgesichert. Anspruch auf Pflegegrad 2 liegt meist vor, wenn Pflegende auf Hilfe von Angehörigen angewiesen sind und grundlegende Dinge wie die Grundpflege nicht mehr allein bewältigen können.

Pflegebedürftige Menschen erhalten Sach- und finanzielle Leistungen. Wie hoch diese Leistungen ausfallen, richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad. Wir klären Sie in unserem Ratgeber über die einzelnen Pflegegrade auf und welche Leistungen Sie erwarten können.

Alle Infos

Die damaligen Pflegestufen wurden ersetzt durch die neuen Pflegegrade. Mit dem neuen Pflegestärkungsgesetzt (201)7 wurden die neuen 5 Pflegegrade eingeführt. Pflegegrad 1 ist der Geringste. Wenn ein Patient altersbedingt oder nach einer Erkrankung auf fremde Hilfe angewiesen ist und seine Grundpflege nicht selbstständig sicherstellen kann, liegt sehr wahrscheinlich ein Anspruch auf Pflegegrad 2 vor. Bis 2017 waren Personen mit dem heutigen Pflegegrad 2, der Pflegestufe 0 oder der Pflegestufe 1 zugeordnet. Seit dem 01. Januar 2017 wurden alle Pflegebedürftige automatisch in die neuen Pflegegrade übergeleitet.

Anspruch auf Pflegegrad 2 haben laut Gesetz pflegebedürftige Personen “mit erheblichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten” (§ 15 des elften Sozialgesetzbuches – SGB XI). Die Selbstständigkeit ist in diesem Fall also durch körperliche oder geistige Einschränkungen erheblich verringert. Meist muss die Pflegebedürftigkeit für voraussichtlich mindesten 6 Monate bestehen.

Wenn Sie oder ein Angehöriger glauben, Anspruch auf einen Pflegegrad zu haben, zögern Sie nicht, einen Antrag zu stellen. Der Antrag auf Pflegegrad ist die erste Voraussetzung und kann formlos per Post oder telefonisch gestellt werden. Ihr Ansprechpartner ist die Pflegekasse, die an Ihre Krankenkasse gekoppelt ist. Bei Antragstellung müssen Sie nicht angeben, welchen Pflegegrad Sie beantragen möchten, darüber entscheidet ein Gutachten. Bei gesetzlich Versicherten wird der Zustand des Patienten durch den medizinischen Dienst (MDK) begutachtet, bei privat Versicherten übernimmt die Firma MEDICPROOF.

Übrigens: Seit Inkrafttreten des MDK-Reformgesetzes am 1. Januar 2020 heißt der MDK nun MD. Informationen dazu erhalten Sie auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums. Da der Begriff MDK den meisten Menschen geläufiger ist als MD, verwenden wir ihn in unserem Ratgeber weiterhin.

Nachdem der Antrag auf einen Pflegegrad gestellt wurde, wird ein Mitarbeiter des medizinischen Dienstes (MDK) oder der Firma MEDICPROOF Sie oder Ihren Angehörigen zu Hause besuchen. Anhand eines fest vorgegebenen Kriterienkatalogs bestimmt der Gutachter, welche Einschränkungen vorliegt und attestiert den entsprechenden Pflegegrad.

Ein Hausbesuch ist nicht zwingend Voraussetzung. In besonderen Fällen, beispielsweise im Falle eines Krankenhausaufenthaltes, entscheidet die Aktenlage über den Pflegegrad. Im Nachhinein wird der ausgesprochene Pflegegrad durch einen Hausbesuch geprüft. Wenn ein Patient nach Antragstellung aber vor einer Begutachtung verstirbt, entscheidet ebenfalls die Aktenlage.

Die Bestimmung des Pflegegrades geschieht anhand des neuen Begutachtungsassessement (NBA). Hierbei wird die Alltagskompetenz des Betroffenen, also die Selbstständigkeit und Fähigkeit in sechs Lebensbereichen (Modulen) berücksichtigt. Die Module beinhalten weitere Unterpunkte, die ebenfalls mit einem Punktwert versehen werden. Die Module fließen unterschiedlich stark in die Bewertung der Pflegebedürftigkeit mit ein.

·         Mobilität (10%)

·         Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowieso

·         Verhaltensweisen und psychische Problemlage (die beiden Module gemeinsam 15%)

·         Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%)

·         Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen (20%)

·         Selbstversorgung (40%)

Bei Modul 2 und 3 fließt lediglich das Modul mit dem höchsten Punktwert mit 15 % in die Bewertung ein. Die erreichte Punktzahl entscheidet darüber, ob die Kriterien für Pflegegrad 2 vorliegen. Wenn die gewichtete Gesamtpunktzahl einen Wert zwischen 27 und 47,5 Punkten erreicht, besteht ein Anspruch auf Pflegegrad 2.

Als Empfänger von Pflegegrad 2 besteht ein gesetzlicher Anspruch auf bestimmte Pflegeleistungen für Betroffene. Zu den Leistungen zählen technische Pflegehilfsmittel sowie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, die von Ihrer Pflegeversicherung gesondert genehmigt werden müssen. Als Empfänger von Pflegegrad 2 stehen Ihnen ebenfalls wohnraumverbessernde Maßnahmen zur Verfügung. Für technische oder wohnraumverbessernde Maßnahmen wird i. d. R. ein Mitarbeiter des MDK zu einer häuslichen Prüfung geschickt.

Pflegegrad 2 ist der geringste Pflegegrad, ab dem ein Anspruch auf sämtliche Pflegeleistungen der Pflegekasse besteht. Gewisse Leistungen bleiben auch in höheren Pflegegraden unverändert, andere werden dem höheren Pflegegrad bzw. der höheren Pflegedürftigkeit angepasst.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch oder ein Hausnotrufsystem zählen zu den Leistungen, die in allen Pflegegraden gleich bleiben. Gleiches gilt für den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € und die finanziellen Leistungen für eine Pflege-Wohngemeinschaft, die allen Pflegebedürftigen aus allen Pflegegraden zustehen.

Im Vergleich zu den Vorjahren sind die Geldleistungen von Pflegegrad 2 für Pflegebedürftige und Angehörige deutlich gestiegen. Wir gehen im Folgenden auf alle Leistungen des Pflegegrades 2 ein.

 

Übersicht der Leistungen in Pflegegrad 2

·         Pflegegeld 316 € mtl.

·         Pflegesachleistungen 724 € mtl.

·         Zuschuss zur vollstationären Pflege 770 € mtl.

·         Leistungen für die teilstationäre Hilfe 689 € mtl.

·         Entlastungsbetrag 125 € mtl.

·         Kurzzeitpflege 1.774 € mtl.

·         Verhinderungspflege 1.612 € mtl.

·         Wohnraumanpassung einmalig bis zu 4.000 €

·         Zuschüsse zum Hausnotruf 23 € mtl.*

·         Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 € mtl.

·         Wohngruppenzuschlag für ambulante Wohngemeinschaft: 214 € mtl.

 

* Seit dem 1.Juli 2021 beträgt der Zuschuss zum Hausnotruf 25,50 € monatlich, falls die betroffene Person dem neuen Vertrag vom 1. Juli 2021 beigetreten ist. Ist dies nicht der Fall, so bleibt der Zuschuss bei 23 € monatlich.

 

Abrechnung mit der Pflegekasse

Viele der monatlichen Pflegeleistungen verrechnet die Pflegeversicherung direkt mit dem Anbieter. Anders sieht es bei dem in § 40 SGB XI geregelten Betrag von 40 Euro für Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch aus. Hier müssen Pflegebedürftige die Pflegehilfsmittel selbst kaufen oder in Vorkasse treten und die Belege im Nachhinein bei der Pflegeversicherung einreichen. Sie können aber auch mit einer Apotheke oder einem Sanitätshaus einen sogenannten Versorgungsvertrag abschließen und die Pflegehilfsmittel jeden Montag dort abholen.

Um Ihnen oder Ihrem Angehörigen den Prozess zu erleichtern, bieten wir Ihnen eine individuelle Pflegebox an, die Sie monatlich neu und bedarfsgerecht zusammenstellen können. Die Abrechnung mit Ihrer Pflegeversicherung und weitere Formalitäten übernehmen wir für Sie. Wie genau Sie den Antrag bei uns stellen, können Sie hier erfahren.

Viele der unten genannten Leistungen entfallen, wenn sich eine pflegebedürftige Person in vollstationärer Pflege befindet. Pflegebedürftige Personen, die in einer vollstationären Pflegeeinrichtung leben, erhalten lediglich den Zuschuss für die vollstationäre Pflege, welche zur Grundpflege und Betreuung dient. Andere Leistungen wie das Hausnotrufsystem oder der Entlastungsbetrag fallen weg. Pflegebedürftige Personen, die häusliche oder teilstationär Pflege erhalten, haben Anspruch auf folgende monatliche Leistungen:

  • Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI): frei einsetzbarer z.B. für:
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 SGB XI)
  • Zuschüsse zum Hausnotruf
  • Wohngruppenzuschlag für ambulante WGs (§ 38a SGB XI)

Seit dem Pflegestärkungsgesetz werden zu Hause gepflegte und deren Angehörige durch besondere Leistungen der Pflegekassen unterstützt. Beispielsweise kann eine pflegebedürftige Person, die sich in teilstationärer Pflege befindet, zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen. Für Menschen mit Pflegegrad 2 besteht darüber hinaus ein sogenannter Umwandlungsanspruch, der nach § 45a SGB XI geregelt ist. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 können einen Teil der Pflegesachleistungen in den Entlastungsbetrag umwandeln: Pflegesachleistungen, die nicht vollständig ausgeschöpft werden, können bis zu 40% für Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden.

Folgende Pflegeleistungen für verschiedene Pflegeformen können einzeln oder als Kombination in Anspruch genommen werden.

  • Pflegegeld für die zu Hause pflegenden Angehörigen (§ 37 SGB XI)
  • Pflegesachleistungen für die Pflege durch ambulante Pflegedienste (§ 36 SGB XI)
  • Leistungen für teilstationäre Pflege (§ 41 SGB XI)

 

Seit der neuen Pflegereform (1. Juni 2021) wurden die Beträge für Pflegesachleistungen und Kurzzeitpflege zum 01.Januar 2022 erhöht. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bekommen statt bisher 689 Euro 724 Euro für Pflegesachleistungen. Der Betrag für Kurzzeitpflege ist von 1.612 Euro auf 1.774 Euro gestiegen

 

Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen

 

Erhält eine pflegebedürftige Person sowohl von einem Angehörigen als auch einem ambulanten Pflegedienst Hilfe, so zahlt die Pflegekasse eine der beiden Leistungen. Entweder als Pflegegeld für die pflegenden Angehörigen oder als Pflegesachleistungen für den ambulanten Pflegedienst.

Sollte der Gesamtbetrag der Pflegesachleistungen z. B. für einen ambulanten Pflegedienst nicht voll ausgeschöpft werden, besteht die Möglichkeit, eine Kombinationspflege zu beantragen. Hierbei wird der Prozentsatz an Sachleistungen, welcher nicht ausgeschöpft wurde, als Pflegegeld ausgezahlt. Wenn also beispielweise nur die Hälfte des Betrags der Pflegesachleistungen, also 50 % genutzt wird, so können die übrigen 50 % als Pflegegeld ausgezahlt werde.

Es gibt weitere Leistungen, die nicht monatlich, sondern jährlich anstehen. Das sind Leistungen wie die Kurzzeitpflege oder die Verhinderungspflege. Diese Pflegeformen fallen an, wenn die reguläre häusliche Pflege durch kurzzeitige Verhinderung der Pflegeperson wegfallen oder kurzzeitig ein erhöhter Pflegebedarf vorliegt.

Zusammenfassung der jährlichen und einmaligen Leistungen

·         Kurzzeitpflege: 1.774 € jährlich (gilt ab dem 01.01.2022)

·         Verhinderungspflege: 1.612 € jährlich

·         Wohnraumanpassung: einmalig bis zu 4.000 € je Umbaumaßnahme

·         Anschubfinanzierung für Pflege-WG: 2.500 € pro Mitbewohner

 

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Bei der sogenannten Kurzzeitpflege wird die pflegebedürftige Person kurzzeitig außer Haus gepflegt. Für die Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse einen Betrag von 1.774 € im Jahr. Bei der Verhinderungspflege findet die Pflege wie gehabt zu Hause, aber durch eine andere Pflegeperson statt. Das kann ein anderer Angehöriger oder ein professioneller Pflegedienst sein. Die Verhinderungspflege wird für 6 – 8 Wochen pro Kalenderjahr mit bis zu 1.612 Euro bezuschusst.

Zuschuss zur Wohnanpassung und Anschubfinanzierung

Zusätzliche Leistungen, die einmalig übernommen werden, sind die Wohnanpassungsmaßnahmen und die Anschubfinanzierung beim Umzug in eine Pflege-WG. Für jede notwendige Umbaumaßnahme in Ihrem zu Hause kann ein Zuschuss von bis zu 4.000 Euro von der Pflegekasse in Anspruch genommen werden. Wenn Pflegebedürftige sich dazu entscheiden, eine Pflege-WG zu gründen, wird der Umzug mit bis zu 2.500 Euro pro pflegebedürftige Person finanziert. Für jegliche Umbaumaßnahmen innerhalb der neuen Wohngemeinschaft kann ebenfalls ein Zuschuss von bis zu 16.000 € in Anspruch genommen werden. Wichtig zu beachten ist, dass maximal vier WG-Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft Anspruch auf diese Leistungen haben.

Kombination von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Wenn das vorhandene Budget für die sechs Wochen der Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen wird, darf das Restbudget für die Ausdehnung der Kurzzeitpflege genutzt werden. Wird die Verhinderungspflege von 1.612 Euro gar nicht genutzt, kann sie zu der Kurzzeitpflege (1.774 Euro) ergänzt werden. Demnach steht einer pflegebedürftigen Person insgesamt 3.386 Euro für die verlängerte Kurzzeitpflege für einen Zeitraum über acht Wochen zur Verfügung.

Umgekehrt kann auch nicht genutztes Budget der Kurzzeitpflege als Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Hier gilt allerdings zu beachten: Lediglich ein Betrag in Höhe von 806 Euro an Kurzzeitpflege jährlich kann als Verhinderungspflege geltend gemacht werden. Wenn im gesamten Kalenderjahr also keine Kurzzeitpflege (1.774 Euro) in Anspruch genommen wurde, ergänzt sich die Verhinderungspflege um 806 Euro. Der neue Gesamtbetrag der Verhinderungspflege in Höhe von 2.418 Euro kann über einen Zeitraum von sechs Wochen genutzt werden.

Um eine bestmögliche Pflege für die Pflegebedürftigen zu gewährleisten, bietet die Pflegekasse neben finanziellen Leistungen auch weitere Leistungen an. Beispielsweise wird die Teilnahme an einem Pflegekurs für Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen von der Pflegeversicherung gewährleistet. Die Teilnahme an Pflegekursen kann spezielle Pflegetechniken lehren und eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands durch unzureichende Pflege verhindern.

Pflegekurse für Angehörige und Beratungsbesuche

Wenn sie eine pflegebedürftige Person pflegen möchten, können Sie sich vorab in einem Pflegekurs darauf vorbereiten. Die Pflegekurse vermitteln grundlegende Kenntnisse und praktische Tipps für die bedarfsgerechte Pflege. Beispielsweise werden wichtige Handgriffe für die Grundpflege und Tipps zur Selbstpflege vermittelt. Darüber hinaus werden Pflegekurse angeboten, die den richtigen Umgang mit expliziten Krankheiten thematisieren. So können Pflegepersonen die richtige Pflege von demenzkranken Personen oder Personen mit Parkinson, Multipler Sklerose etc. erlernen. Der wichtigste Inhalt dieser Pflegekurse besteht jedoch darin, eine Veränderung des Gesundheitszustandes frühzeitig zu erkennen. Der Gesundheitszustand von pflegebedürftigen Personen kann sich jederzeit verschlechtern und somit einen erhöhten Pflegebedarf fordern.

Kostenlose Pflegeberatung

Alle Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen haben nach § 7a SGB XI Anspruch auf Pflegeberatung. Ein Pflegeberater kann sie bezüglich verschiedener Pflegehilfsmittel beraten oder Sie beim Ausfüllen von Anträgen oder der Suche nach einer Kurzzeitpflege unterstützen. Auch bei allen weiteren Pflegeleistungen oder Fragen rund um die Pflegebedürftigkeit kann Ihnen ein Berater zur Seite stehen.

Diese Pflegeberatung ist jedoch nicht zu verwechseln mit dem Beratungseinsatz, der für Pflegepersonen ab Pflegegrad 2 nach § 37 SGB XI Absatz 3 Verpflichtend ist. Der Beratungseinsatz muss bei reinem Pflegegeldbezug einmal halbjährig stattfinden. Anders als die Pflegeberatung, die in der Regel am Anfang der Pflege durchgeführt wird, geht es bei dem Beratungseinsatz darum, die Qualität der Pflege sicherzustellen. Dies wird durchgeführt, wenn die Pflege bereits stattfindet.

Pflegegrad 3

In Deutschland werden pflegebedürftige Personen in fünf Pflegegrade eingestuft. Um die Pflege von Betroffenen und den Umgang mit der Pflegebedürftigkeit zu erleichtern, stellen die Pflegekassen Pflegeleistungen zur Verfügung. Je nach Höhe des Pflegegrades verändern sich die Ansprüche auf Pflegeleistungen. Menschen mit Pflegegrad 3 haben bereits schwere Einschränkungen in ihrem Alltag und das über einen längeren Zeitraum – sie sind auf Pflege von Angehörigen oder Pflegediensten angewiesen.

Alle Infos

Seit 2017 gilt die neue Regelung und die Pflegestufen wurden durch die fünf Pflegegrade ersetzt. Wer damals in Pflegestufe 2 (ohne Alltagseinschränkung) oder Pflegestufe 1 (mit Alltagseinschränkung) war, gehört seit dem 1. Januar 2017 automatisch dem neuen Pflegegrad 3 an. Die neuen Pflegegrade zielen darauf ab, wie sehr ein Betroffener in seinem Alltag eingeschränkt ist und wie sehr er auf Hilfe angewiesen ist. Betroffene mit Pflegegrad 3 weisen laut Paragraph 15 des elften Sozialgesetzbuches eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten“ auf. Die Beeinträchtigungen müssen für mindestens sechs Monate bestehen.

Wenn eine schwere Erkrankung oder starke Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegen, kann die Einstufung einer pflegebedürftigen Person in Pflegegrad 3 direkt beim ersten Antrag erfolgen. Es besteht aber auch die Möglichkeit einer Hoch- oder Herabstufung aus einem anderen Pflegegrad, wenn sich der Gesundheitszustand verändert hat.

Wenn Sie für sich oder einen Angehörigen einen Pflegegrad beantragen möchten, ist die zuständige Pflegekasse Ihr erster Ansprechpartner. Diese ist direkt mit Ihrer Krankenkasse gekoppelt und darüber erreichbar. Es genügt ein formloser Antrag auf einen Pflegegrad ohne konkrete Angaben, welchen Pflegegrad Sie beantragen möchten. In einem späteren Verlauf wird ein Mitarbeiter des medizinischen Dienstes (MDK) im Auftrag der Pflegekasse das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit und die Einschränkung der Selbstständigkeit begutachten. Das Gutachtung untersucht, welcher Anspruch auf Geldleistungen sowie Sach- und Kombinationsleistungen vorliegt.

Entscheidend für die Einstufung in Pflegegrad 3 ist das neue Begutachtungsassessment (NBA). Wenn die Pflege durch einen Angehörigen nicht gegeben ist, kann dem Betroffenen ein professioneller Pflegedienst gestellt werden. Ein Hausbesuch ist nicht immer Voraussetzung, in manchen Fällen entscheidet die Aktenlage zunächst über den Pflegegrad.

Für das Gutachten wird ein langer Fragenkatalog herangezogen (nachlesbar in der Tabelle des 11. Sozialgesetzbuches). Der Betroffene wird in seinem häuslichen Umfeld und in verschiedenen Lebensbereichen anhand seiner Kompetenzen abgefragt. Die unterschiedlichen Kompetenzen gehen mit einer unterschiedlich starken Gewichtung in die Gesamtbeurteilung mit ein. Folgende Bereiche werden bei der Begutachtung berücksichtigt:

  • Mobilität (10 Prozent)
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15 Prozent) *
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 Prozent) *
  • Selbstversorgung (40 Prozent)
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen (20 Prozent)
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 Prozent).

*Bei Modul 2 und 3 wird lediglich das Modul mit der höheren Punktzahl mit 15 % in die Bewertung eingehen

Pflegebedürftige, die eine Gesamtpunktzahl zwischen 47,5 und 70 Punkten ausweisen, erfüllen die Voraussetzungen für Pflegegrad 3 und die entsprechenden Sach- und Geldleistungen aus Pflegegrad 3.

Betroffene in Pflegegrad 3 sind sehr stark in ihrem Alltag eingeschränkt. Darum stehen Pflegebedürftigen aus Pflegegrad 3 Sach- und Geldleistungen zu, die den Alltag der Betroffenen und den Umgang durch Angehörige erheblich erleichtern sollen.

Einige Leistungen sind in allen Pflegegraden gleich, andere ändern sich mit dem jeweiligen Pflegegrad. Pflegeleistungen, die Betroffenen in allen Pflegegraden zustehen, sind vor allem die einmalige Bezuschussung des Umzugs in eine Pflege-WG, von Umbaumaßnahmen oder Beträge für eine Pflegevertretung.

Auch einige monatliche Leistungen sind in allen Pflegegraden identisch. Das sind vor allem die Pflegehilfsmittel für den Verbrauch oder der Zuschuss zum Hausnotrufsystem. Die Beiträge sind hier für alle Pflegegrade gleich hoch und stehen Pflegebedürftigen in der häuslichen Pflege zu.

Dennoch gibt es Leistungen, die einem entsprechenden Pflegegrad zugetan sind und mit einem höheren Pflegegrad steigen. Zum einen gibt es das Pflegegeld, das als Aufwandsentschädigung für pflegende Angehörige betrachtet werden kann. Außerdem gibt es sogenannte Pflegesachleistungen, etwas für einen professionellen ambulanten Pflegedienst. Die Leistungen für teil- und vollstationäre Pflege passen sich ebenfalls dem vorliegenden Pflegegrad an.

Verrechnung der Leistungen

Die meisten Versicherungsleistungen werden bis zu einem Betrag vollständig zwischen der Pflegeversicherung und dem Anbieter der Pflegeleistungen verrechnet. Das erspart den pflegebedürftigen zusätzlichen Aufwand.

Das Pflegegeld wird dem Pflegebedürftigen als Barauszahlung auf das Konto überwiesen. Die Verwendung steht dem Betroffenen und seinen pflegenden Angehörigen frei.Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 40 Euro pro Monat ist eine Erstattungsleistung. Meist müssen die Pflegebedürftigen in Vorkasse treten und die Belege im Nachhinein bei ihrer Pflegekasse nachreichen. Zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch zählen Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Schutzmasken u. v. m.

Da der Alltag ohnehin schon eine Herausforderung darstellt, bieten wir einen individuellen Service für Sie an, in dem Sie sich monatlich eine Pflegebox individuelle zusammenstellen können. Die Abrechnung mit Ihrer Pflegekasse übernehmen wir und auch die Formalitäten liegt in unserer Aufgabe. Die Pflegebox wird von uns entspannt zu Ihnen nach Hause geliefert.

Dazu beantragen Sie auf unserer Website Ihre persönliche Pflegebox, wählen die benötigten Hilfsmittel und bekommen alles von uns zugeschickt.

Pflegebedürftigen Personen, die sich in vollstationärer Pflege befinden, steht finanzielle Unterstützung in Höhe von 1.262 Euro zu. Diese Leistung bezieht sich auf die Betreuung und Grundpflege der pflegebedürftigen Personen in der Pflegeeinrichtung. Die Kosten für die Pflegeeinrichtung und Unterbringung selbst muss privat finanziert werden.

Da Pflegebedürftige in einer Pflegeeinrichtung umfangreiche Pflege erhalten und jegliche Pflegehilfsmittel gestellt bekommen, fällt der Anspruch auf einige Leistungen für die Betroffenen in vollstationärer Pflege weg. Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, der monatliche Entlastungsbetrag (125 Euro) und das Hausnotrufsystem zählen zu Leistungen, die vollstationären Patienten nicht zustehen.

Pflegebedürftige Personen haben die Möglichkeit der anteiligen Kostenübernahme, wenn sich die Versorgungsform mitten im Monat ändert, als von der teilstationären in die stationäre oder andersherum.

Bei der teilstationären Pflege wird die Pflege der pflegebedürftigen Person zwischen Angehörigen oder einem ambulanten Pflegedienst und einer Pflegeeinrichtung aufgeteilt. Der Zuschuss für die teilstationäre Pflege bezieht sich dabei auf die Grundpflege und Behandlungspflege, nicht auf die Unterbringungs- und Verpflegungskosten. Diese müssen privat bezahlt werden.

Das Pflegegeld

Das Pflegegeld kann als eine Art Aufwandsentschädigung für pflegende Angehörige gesehen werden. Die Geldleistung in Höhe von 545 Euro im Monat werden der pflegebedürftigen Person ausgezahlt, können aber frei eingesetzt werden. Den Pflegekassen muss kein Nachweis über finanzierte Leistungen vorgelegt werden.

Die Pflegesachleistungen

Wenn ein ambulanter Pflegedienst für die Pflege zuständig ist, hat der Pflegebedürftige einen Anspruch auf Vergütung. Die Vergütung findet meist direkt zwischen dem Anbieter der Pflegeleistung und der Pflegekasse statt.

Der maximale Betrag der Pflegesachleistung beträgt 1.363 Euro. Wenn die Kosten für den ambulanten Pflegedienst allerdings darunter liegen, kann der Restanteil dem Pflegebedürftigen als zusätzliches Pflegegeld ausgezahlt werden.

Der Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 125 Euro wird als finanzielle Unterstützung für die häusliche Pflege angesehen. In den meisten Fällen wird der Betrag als Entlastung für die pflegenden Angehörigen eingesetzt und zusätzlich ein Alltagsbegleiter oder eine Haushaltshilfe- oder Einkaufshilfe eingestellt.

Wichtig zu beachten ist hierbei, dass das Aufstocken der Pflegeversorgung durch einen ambulanten Pflegedienst nicht gestattet ist. Für die teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege darf der Entlastungsbetrag allerdings eingesetzt werden.

Betroffene mit Pflegegrad 3 können einen Teil (bis zu 40 %) der Pflegesachleistungen, die nicht ausgeschöpft wurden, in den Entlastungsbetrag umwandeln. Diese Möglichkeit regelt der Umwandlungsanspruch (§ 45a SGB XI).

 Der Hausnotruf

Zu Hause lebende Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf einen monatlichen Zuschuss für ein Hausnotrufsystem. Der Betrag ist auf 23 Euro monatlich geregelt. Wenn der Betroffene einen neuen Vertrag abgeschlossen hat, betragen die Kosten 25,50 Euro. Außerdem werden die einmaligen Anschlusskosten i. d. R. übernommen. Die Tarife können hier von Anbieter zu Anbieter variieren.

Die Pflegehilfsmittel

Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch stehen allen zu Hause lebenden Pflegebedürftigen aus allen Pflegegraden zu. Die Vergütung der Pflegehilfsmittel sind auf 40 Euro monatlich begrenzt und werden von den Pflegekassen übernommen. Wir bieten einen individuellen Service und senden Ihnen Ihre individuelle Pflegebox diskret und bequem nach Hause. Wie Sie eine Pflegebox bestellen könne, erfahren Sie hier.

Der Wohngruppenzuschlag

Pflegebedürftige Personen der Pflegestufe 3 können sich in einer Pflegewohngemeinschaft zusammenschließen und erhalten Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 Euro pro Monat.

Es gibt eine Reihe von Leistungen, die Pflegebedürftigen in Pflegegrad 3 einmalig oder einmal pro Kalenderjahr zustehen. Das kann zum Beispiel ein Zuschuss sein, wenn ein pflegender Angehöriger verhindert oder im Urlaub ist. Die Pflegekassen zahlen dann für bis zu acht Wochen einen Zuschuss, um eine anderweitige Pflege zu garantieren.

Übersicht der einmaligen/jährlichen Leistungen

·         Kurzzeitpflege: 1.774 Euro jährlich

·         Verhinderungspflege: 1.612 Euro jährlich

·        Verhinderungspflege die durch einen nahen Angehörigen ausgeführt wird: 1,5 x Pflegegeld (545 Euro) ergeben 817, 50 Euro

·         Wohnraumanpassung: einmalig bis zu 4.000 Euro pro Umbaumaßnahme

·         Anschubfinanzierung für eine Pflege-WG: einmalig 2.500 Euro pro pflegebedürftigen Mitbewohner

 

Die Kurzzeitpflege


Wenn die reguläre Pflege eines Pflegebedürftigen nicht zu Hause möglich ist, kann er für eine kurzfristige Zeitspanne in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung untergebracht werden. Der reguläre Betrag dieser Leistung beträgt 1.774 Euro pro Jahr. Durch Kombination mit anderen Leistungen ist es möglich, den Betrag zu erhöhen. Der Entlastungsbetrag sowie einer nicht ausgeschöpften Verhinderungspflege können zur Kurzzeitpflege addiert werden. Die Kurzzeitpflege kann somit auf bis zu 3.511 Euro pro Jahr erweitert werden.

Die Verhinderungspflege

Wenn ein pflegender Angehörige ausfällt oder Urlaub nehmen möchte, muss die Pflege der pflegebedürftigen Person dennoch gewährleistet und durch eine andere Person ersetzt werden. Hierzu stehen jährlich 1.612 Euro zur Verfügung, die für einen ambulanten Pflegedienst oder eine Pflegeperson genutzt werden kann, die nicht direkt mit der pflegebedürftigen Person verwandt ist.

Wenn ein direkter Angehöriger die vorübergehende Pflege übernimmt, erhält er 817,50 Euro (1,5 x 545 Euro Pflegegeld).

Kombination von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Wenn der Anspruch auf Verhinderungspflege in einem Kalenderjahr nicht oder nicht ganz ausgeschöpft wird, kann der Restanteil in Kurzzeitpflege umgewandelt werden. Somit können bis zu 3.386 Euro für die Kurzzeitpflege zur Verfügung stehen.

Andersherum kann auch die Kurzzeitpflege in die Verhinderungspflege umgewandelt werden. Hierbei kann aber nur insgesamt ein jährlicher Betrag von 804 Euro Kurzzeitpflege zur Verhinderungspflege ergänzt werden. Somit können jährlich maximal 2.418 Euro an Verhinderungspflege zur Verfügung stehen.

Die Wohnraumanpassung

Wenn wichtige Wohnraumanpassungen durchgeführt werden müssen, beteiligt sich die Pflegekasse mit einmalig bis zu 4.000 Euro pro Umbaumaßnahme. Wenn mehrere pflegebedürftige Personen in einer Wohngemeinschaft leben, können insgesamt bis zu 16.000 Euro bezuschusst werden.

Die Anschubfinanzierung

Wenn pflegebedürftige Personen eine Pflege-WG gründen, stehen jedem Mitbewohner jeweils 2.500 Euro Anschubfinanzierung zur Verfügung. Insgesamt sind die Zuschüsse auf 10.000 Euro pro Wohngemeinschaft beschränkt.

Neben den monatlichen, jährlichen und einmaligen Kosten gibt es weitere Leistungen, die von den Pflegekassen zur Unterstützung der Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen angeboten werden.

Die Pflegeberatung

Innerhalb zwei Wochen nach Antragstellung auf einen Pflegegrad erhalten Sie den Anspruch auf eine Beratung durch einen Pflegeberater. Wenn Sie die Pflegeberatung in den ersten zwei Wochen nicht wahrnehmen können, erhalten Sie einen Pflegegutschein von Ihrer Pflegekasse. Mit dem Pflegegutschein können Sie sich in einer unabhängigen Beratungsstelle beraten lassen.

Auch private Pflegeversicherungen bieten diesen Beratungsdienst an, allerdings über das Unternehmen „COMPASS Private Pflegeberatung“.

Pflegebedürftige des Pflegegrads 3, die reines Pflegegeld erhalten, sind nach § 37 Absatz 3 SGB XI dazu verpflichtet, halbjährlich eine Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen. Wenn diese Pflicht vernachlässigt wird, hat die Pflegekasse das Recht, Pflegegeld zu kürzen oder zu streichen. Dieser Beratungseinsatz ist jedoch nicht zu verwechseln mit der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die i. d. R. am Anfang der Pflege durchgeführt wird. Beim Beratungseinsatz geht es darum, die Qualität der Pflege sicherzustellen.

Diese Beratungen können zum Beispiel zugelassenen Pflegekräfte eines ambulanten Pflegedienstes durchführen.

Pflegekurse für Angehörige

Um pflegende Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen auf die Pflege eines Pflegebedürftigen vorzubereiten, bietet die Pflegekasse die Teilnahme an kostenlosen Pflegekursen. Die regelmäßigen Kurse können auf den Umgang mit besonderen Krankheiten vorbereiten oder spezielle Pflegetechnik ausbilden. Pflegekurse bieten auch einen Austausch zwischen anderen Pflegepersonen und die Möglichkeit, praktisches und theoretisches Wissen zu teilen.

Pflegegrad 4

In Deutschland werden pflegebedürftige Personen in fünf Pflegegrade eingestuft. Um die Pflege von Betroffenen und den Umgang mit der Pflegebedürftigkeit zu erleichtern, stellen die Pflegekassen Pflegeleistungen zur Verfügung. Je nach Höhe des Pflegegrades verändern sich die Ansprüche auf Pflegeleistungen. Menschen mit Pflegegrad 3 haben bereits schwere Einschränkungen in ihrem Alltag und das über einen längeren Zeitraum – sie sind auf Pflege von Angehörigen oder Pflegediensten angewiesen.

 

Alle Infos

Pflegebedürftige Personen, die einen Anspruch auf Pflegegrad 4 haben, leiden laut Paragraph 15 des elften Sozialgesetzbuches unter „schwerster Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten“. Pflegebedürftige Menschen des Pflegegrads 4 sind also unbedingt auf fremde Hilfe angewiesen.

Erste Voraussetzung für einen Pflegegrad ist der formlose Antrag. Sie müssen beim Antrag nicht angeben, welchen Pflegegrad Sie beantragen möchte. Wenn Sie oder ein Angehöriger bereits einen anerkannten Pflegegrad haben, besteht auch die Möglichkeit des Hoch- oder Herabsetzens. In diesem Fall können Sie einen Antrag auf Anpassung des Pflegegrades stellen.

Nachdem der Antrag gestellt wurde, wird ein Mitarbeiter des medizinischen Dienstes (MDK) Sie oder Ihren Angehörigen zu Hause besuchen und anhand eines langen Kriterienkatalogs Ihre Fähigkeiten in verschiedenen Lebensbereichen prüfen. Anhand dieser Begutachtung setzt sich eine Gesamtzahl zusammen, die über den Anspruch auf einen bestimmten Pflegegrad bestimmt. Entscheidend für die Begutachtung ist das neue Begutachtungsassassement (NBA), das die Begutachtung in sechs große Lebensbereiche unterteilt.

Ein Hausbesuch ist nicht zwingend die Voraussetzungen, denn in einigen Fällen kann auch die Aktenlage über den Pflegegrad bestimmen. Das ist z. B. bei Palliativpatienten oder Pflegebedürftigen in letzter Lebensstation möglich.

·         Selbstversorgung (40 %)

·         Bewältigung von/und der selbstständige Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen (20 %)

·         Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15 %) sowie

·         Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

·         Eine eingeschränkte Mobilität (10 %)

                                                                                                   

Wird eine Gesamtzahl zwischen 70 und 90 Punkten erreicht, so besteht ein Anspruch auf Pflegestufe 4.

Bei Patienten mit Pflegegrad 4 liegen schwerste Einschränkungen ihrer Fähigkeiten und Selbstständigkeit vor. Wenn Pflegebedürftige in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht sind, erhalten sie lediglich den Zuschuss für die vollstationäre Pflege. Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, erhalten noch weitere Leistungen. Es gibt Leistungen, die für alle Pflegebedürftigen in allen Pflegegraden gleichbleibend und Leistungen, die sich mit der Höhe der Pflegebedürftigkeit und dem Pflegegrad ändern können.

Leistungen, die von allen Pflegebedürftigen aus allen Pflegegraden beansprucht werden können, sind beispielsweise die Bezuschussung zu wichtigen Umbaumaßnahmen im Wohnraum oder die sogenannte Anschubfinanzierung für Pflege-WGs. Auch manche monatlich anfallenden Leistungen, wie der Zuschuss für ein Hausnotrufsystem, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch oder der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro bleiben für alle Pflegegrade gleich.

Einige Leistungen fallen nur einmalig oder einmal pro Kalenderjahr an. Beispielsweise die Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege. In beiden Fällen geht es um eine kurzfristige Umorganisation der regulären Pflege einer pflegebedürftigen Person. Der bezuschusste Betrag ist ebenfalls für Betroffene in allen Pflegegraden identisch.

Abrechnung mit der Pflegeversicherung

Die meisten Leistungen der Pflegekasse werden direkt zwischen den Anbietern der Leistungen und der Pflegeversicherung abgerechnet. Bei den monatlichen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch müssen Betroffene allerdings in Vorkasse treten und die Beläge im Nachhinein bei der Pflegekasse einreichen. Im Anschluss bekommen Patienten aller Krankenkassen den Maximalbetrag von 40 Euro erstattet.

Wir von TippTopp Hygiene übernehmen und möchten Ihnen den Aufwand ersparen und bieten Ihnen den Service einer individuellen Pflegebox an. Sie stellen bequem einen formlosen Antrag bei uns und können monatlich ihre individuelle Pflegebox zusammenstellen. Den Versand und die Abrechnung mit Ihrer Pflegekasse übernehmen wir.

Pflegebedürftige, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden, erhalten monatliche, einmalige und einmal jährliche Leistungen. Für die häusliche Pflege kann ein nahestehender Angehöriger oder ein ambulanter Pflegedienst herangezogen werden. In beiden Fällen leistet die Pflegekasse finanzielle Unterstützung. Für Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege entfallen einige Leistungen, da in einer Pflegeeinrichtung für eine umfangreiche Pflege der Betroffenen gesorgt wird.

Überblick der monatlichen Leistungen

·         Pflegegeld: 728 Euro monatlich

·         Pflegesachleistungen: 1.693 Euro monatlich (gilt ab 01.01.2022)

·         Zuschuss zur vollstationären Pflege: 1.775 Euro monatlich

·         Leistungen für die teilstationäre Pflege: 1.612 Euro monatlich

·         Entlastungsbetrag: 123 Euro monatlich

·         Zuschüsse zum Hausnotruf: 23 Euro monatlich

·         Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 60 Euro monatlich

·         Wohngruppenzuschlag für ambulante WG: 214 Euro monatlich

 

Die vollstationäre Pflege bei Pflegegrad 4

Pflegebedürftige, die sich in vollstationärer Pflege befinden, leben dauerhaft in einer Pflegeeinrichtung. Dort erhalten sie umfangreiche Pflege, daher steht ihnen lediglich ein monatlicher Zuschuss von bis zu 1.775 Euro zu. Dieser Zuschuss für die vollstationäre Pflege dient zur Deckung der Grundpflege und Betreuung. Die Unterkunft und Verpflegung sind privat zu zahlen. Auch der monatliche Entlastungsbetrag fällt weg, da sich der Betroffene in einer professionellen Pflegeeinrichtung befindet.

Die teilstationäre Pflege bei Pflegegrad 4

Pflegebedürftige können kombiniert in häuslicher Umgebung und teilstationärer Pflege betreut werden. Die Pflegekasse beteiligt sich an den Beträgen für eine teilstationäre Unterbringung. Der Zuschuss bezieht sich dabei auf die Grundpflege und Betreuung der zu pflegenden Person. Die Unterbringung muss privat bezahlt werden.

Das Pflegegeld bei Pflegegrad 4

Das Pflegegeld in Höhe von 728 Euro wird monatlich auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen und steht ihr und ihren Angehörigen zur freien Verfügung. In der Regel wird es als Aufwandsentschädigung gesehen und an die pflegenden Angehörigen gezahlt.

Die Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 4

Die Pflegesachleistungen in Höhe von 1.693 Euro pro Monat können für die Finanzierung eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch genommen werden. In der Regel geschieht die Abrechnung ohne Mitwirken des Pflegebedürftigen direkt zwischen der Pflegekasse und dem jeweiligen Anbieter der Dienstleistung.

Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Wenn das zur Verfügung stehende Pflegegeld nicht ganz ausgeschöpft wurde, so kann der Restanteil als Pflegesachleistung anerkannt werden. Wenn Sie also nur 50 % des Pflegegeldes in Anspruch nehmen, können diese 50 % in Pflegesachleistungen umgewandelt werden – und umgekehrt.

Der Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige Personen in häuslicher Pflege erhalten einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe 125 Euro. Dieser Zuschuss kann für haushaltsnahe Dienstleistungen oder zur Entlastung von pflegenden Angehörigen genutzt werden. Der Entlastungsbetrag kann ebenso für die Tages- oder Nachtpflege oder einen ambulanten Pflegedienst verwendet werden, sofern es sich bei Letzterem nicht um die Selbstversorgung handelt.

Der Hausnotruf

Pflegebedürftige Personen, die noch zu Hause wohnen, können sich ein Hausnotrufsystem einrichten lassen. Die monatlichen Kosten in Höhe von 23 Euro* und die einmaligen Einrichtungskosten werden von der Pflegekasse übernommen.

*Wenn der Betroffene den neuen Vertrag vom 01.07.2021 abgeschlossen hat, beträgt der monatliche Zuschuss zum Hausnotruf 25,50 Euro. Ist dies nicht der Fall, gilt die Höhe von 23 Euro.

Die Pflegehilfsmittel

Pflegebedürftigen aus allen Pflegegraden haben einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch in Höhe von 40 Euro monatlich. Dazu zählen Einweghandschuhe, Desinfektionsmittel, Schutzmasken und weitere Pflegehilfsmittel. Nutzen Sie gern unseren Service, um eine Lieferung Ihrer individuell benötigten Pflegehilfsmittel bequem zu Ihnen nach Hause zu ermöglichen.

Der Wohngruppenzuschlag

Wenn pflegebedürftige Personen mit anderen Pflegebedürftigen eine Pflege-Wohngemeinschaft gründen möchten, steht ihnen pro Mitbewohner ein Zuschuss von monatlich 214 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag ist unabhängig vom Pflegegrad.

Neben den zahlreichen monatlichen Leistungen zahlen die Pflegekassen auch einmalige oder einmal jährliche Zuschüsse. Diese Leistungen dienen zum Beispiel zur Sicherstellung der Pflege, wenn eine Pflegeperson kurzfristig ausfällt. Doch auch bei wichtigen Umbaumaßnahmen oder der Gründung einer Pflege-WG stehen entlastende Zuschüsse an.

Überblick der einmaligen/jährlichen Leistungen

  • Kurzzeitpflege: 1.774 Euro jährlich (Stand: 01.01.2022)
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro jährlich
  • Verhinderungspflege durch einen nahen Angehörigen: 1.092 Euro (1,5x 728 Euro Pflegegeld)
  • Wohnraumanpassung: Einmalig bis zu 4.000 Euro je Umbaumaßnahmen
  • Anschubfinanzierung für eine Pflege-WG: einmalig 2.500 Euro pro Mitbewohner

Die Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 4

Wenn die Pflegeperson ausfällt oder die reguläre Pflege für einen befristeten Zeitraum nicht wie gewohnt in häuslicher Umgebung stattfinden kann, besteht die Möglichkeit der kurzzeitigen Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung. Hierfür steht Pflegebedürftigen eine jährliche Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag ist in allen Pflegegraden identisch. Sollte dieser Betrag nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit, nicht ausgeschöpften Anteil des Entlastungsbetrages als Kurzzeitpflege geltend zu machen. Ebenso können nicht genutzte Anteile der Verhinderungspflege in die Kurzzeitpflege umgewandelt werden.

Die Verhinderungspflege bei Pflegegrad 4

Wenn ein pflegender Angehöriger oder die übliche Pflegeperson für einen kurzen Zeitraum ausfällt, wird die gewohnte Pflege vorübergehend durch eine andere Pflegeperson ersetzt. In diesem Fall hat zahlt die Pflegekasse eine einmal jährliche Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro. Der Zuschuss kann für maximal acht Wochen in Anspruch genommen werden. Als Pflegeersatz kann entweder eine nicht-verwandte Person oder ein ambulanter Pflegedienst beauftragt werden. In diesem Fall zahlt die Pflegeversicherung einen Betrag in Höhe von 1.612 Euro. Wen ein anderer verwandter Angehöriger die Pflege übernimmt, beläuft sich die Höhe der Verhinderungspflege auf 1.092 Euro jährlich (1,5x 728 Euro Pflegegeld).

Kombination von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Wenn in einem Kalenderjahr die Mittel der Verhinderungspflege nicht vollständigen ausgeschöpft wurden, kann der Restbetrag für die Kurzzeitpflege genutzt werden. Einem Pflegebedürftigen kann somit bis zu 3.386 Euro an Kurzzeitpflege pro Jahr zur Verfügung stehen.

Umgekehrt kann auch ein übrig gebliebener Teil der Kurzzeitpflege allerdings nur bis zu einem Maximalbetrag in Höhe von 804 Euro jährlich als Verhinderungspflege geltend gemacht werden. Daraus ergibt sich ein Budget von bis zu 2.418 Euro für die Verhinderungspflege.

Die Wohnraumanpassung

Für stark eingeschränkte Personen ist ein angepasster Wohnraum sehr wichtig. Für notwendige Umbaumaßnahmen in häuslicher Pflege stehen Pflegebedürftigen in Pflegestufe 4 bis zu 4.000 Euro einmalig pro Umbaumaßnahme zur Verfügung. Wenn mehrere Pflegebedürftige in einer Pflege-Wohngemeinschaft leben, beträgt der Zuschuss einmalig bis zu 16.000 Euro.

Die Anschubfinanzierung für eine Pflege-WG

Pflegebedürftige Menschen können sich in einer Pflege-Wohngemeinschaft zusammenschließen und gemeinsam wohnen. Für die Gründung einer Pflege-WG zahlt die Pflegekasse einen einmaligen Zuschuss von bis zu 2.500 Euro pro Mitbewohner.

Die Pflege eines stark beeinträchtigten Menschen ist keine leichte Aufgabe. Für die richtige Vorbereitung und zur Sicherstellung einer adäquaten Pflege bietet die Pflegekasse neben Pflege- und Sachleistungen auch weitere Hilfeleistungen an. Darunter fällt auch eine vorgeschriebene Pflichtleistung, die die Qualität der Pflege sicherstellt.

Die Pflegeberatung

Wenn Sie oder Ihr Angehöriger ein Antrag auf einen Pflegegrad gestellt hat, steht Ihnen innerhalb zwei Wochen ein Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung zu. Falls Sie eine solche Beratung innerhalb der zwei Wochen nicht wahrnehmen können, wird Ihnen ein Pflegegutschein ausgestellt, den Sie in einer unabhängigen Beratungseinrichtung einlösen können.

In der Regel bieten Pflegedienste solche Beratungen an. Privat Versicherte können sich an das Unternehmen „COMPASS Private Pflegeversicherung“ wenden.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4, die reines Pflegegeld erhalten, sind dazu verpflichtet, sich vierteljährlich einer Pflegeberatung zu unterziehen. Diese Verordnung ist nach § 37 Absatz 3 SGB XI geregelt und dient der Qualitätssicherung der Pflege. Wird dieser Pflicht nicht nachgegangen, kann eine Kürzung oder Streichung des Pflegegeldes drohen.

Pflegekurse für Angehörige

Wenn Sie die Pflege einer anderen pflegebedürftigen Person übernehmen möchten, können Sie sich in Pflegekursen darauf vorbereiten. Die Pflegekurse sind eine gute Gelegenheit, um andere Pflegende kennenzulernen und praktisches Wissen zu erlernen. Pflegeversicherungen bieten Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen daher die Teilnahme an Pflegekursen (§ 45 SGB XI). Die Pflegekurse vermitteln wichtiges Wissen und spezielle Praktiken für den Umgang mit pflegebedürftigen Menschen. Die Pflegekurse können unabhängig vom Pflegegrad in Anspruch genommen werden.

 

Pflegegrad 5

Pflegegrad 5 ist der höchste der fünf Pflegegrade in Deutschland. Betroffene Personen mit Pflegegrad 5 sind auf Hilfe von anderen angewiesen und leiden unter starken Einschränkungen ihrer Selbstständigkeit. Laut Pflegeschutzgesetz stehen Pflegebedürftigen in Pflegegrad 5 eine Reihe von Leistungen zu, um die bedarfsgerechte Pflege und Unterstützung im Alltag zu gewährleisten.

Alle Infos

Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 5 leiden bereits unter schwerster Beeinträchtigung der Fähigkeiten und Selbstständigkeit. Hinzu kommt, dass besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung vorliegen. Letzteres unterscheidet die Definition von Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5. Wenn pflegebedürftige Personen den Pflegegrad 5 attestiert bekommen, können Sie alltägliche Aufgaben nahezu gar nicht mehr selbstständig bewältigen und sind auf fremde Hilfe angewiesen. Diese Zeiten können sehr belastend für alle beteiligen sein, weshalb die Pflegekasse wichtige unterstützende Pflege- und Sachleistungen anbietet.

Mit dem neuen Gesetz wurden die alten „Pflegestufen“ durch die neuen fünf Pflegegrade ersetzt. Pflegebedürftige wurden seit 2017 automatisch in die entsprechenden Pflegegrade zugeordnet. Menschen, die damals in Pflegestufe 3 (eingeschränkte Alltagskompetenz) oder Pflegestufe 3+ (Härtefall) waren, wurden seit 2017 automatisch in den Pflegegrad 5 zugeordnet.

Wenn Sie z. B. aufgrund einer Erkrankung erstmals einen Antrag auf einen Pflegegrad bei einer Pflegekasse stellen möchten, können Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden. Die Pflegekassen sind direkt mit den Krankenkassen verknüpft und darüber erreichbar. Bei Ihrem Antrag müssen Sie nicht angeben, welchen Pflegegrad Sie beantragen möchten. Die Attestierung eines Pflegegrades geschieht durch ein Gutachten, das von einem Mitarbeiter des medizinischen Dienstes (MDK) in häuslicher Umgebung durchgeführt wird.

Es besteht aber auch die Möglichkeit des Hoch- oder Herabsetzens, wenn schon ein Pflegegrad besteht und der Gesundheitszustand sich verändert hat. In manchen Fällen entscheidet nicht erst der Hausbesuch, sondern die Aktenlage über den Pflegegrad.

In der Regel kommt innerhalb vier Wochen nach Antragstellung ein Mitarbeiter des MDK und begutachtet den Zustand des Betroffenen. Dazu bewertet er die Fähigkeiten und Einschränkungen des Pflegebedürftigen anhand eines langen Kriterienkatalogs. Zur Bewertung wird das neue Begutachtungsassessment (NBA) herangezogen, das den Pflegebedürftigen in sechs verschiedenen Lebensbereichen nach seinen Einschränkungen bewertet. Da seit 2017 die Selbstständigkeit entscheidend für den Pflegegrad ist, fallen die unterschiedlichen Module ungleich in die Bewertung ein.

  • Mobilität mit 10 Prozent
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten mit 15 Prozent
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen mit 15 Prozent
  • Selbstversorgung mit 40 Prozent
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent

*Bei Punkt 2 und 3 wird nur das Modul mit dem höheren Punktwert mit 15 % in die Bewertung eingehen.

Wenn die Gesamtzahl zwischen 90 und 100 Punkten liegt, besteht für den Pflegebedürftigen ein Anspruch auf Pflegegrad 5. Der Mitarbeiter vom medizinischen Dienst kann bei einem besonderen Bedarfsfall auch Pflegegrad 5 aussprechen, obwohl der Gesamtwert unter 90 Punkten liegt.

Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 5 sind in ihrem Alltag schwer beeinträchtigt und auf besondere Pflege angewiesen. Die Pflege einer stark pflegebedürftigen Person kann sehr belastend sein und stellt hohe Anforderungen an das pflegende Umfeld. Die Pflegekasse bietet daher finanzielle Unterstützung und entlastet durch zahlreiche Pflege- und Sachleistungen.

Neben den Leistungen, die in allen Pflegegraden gleichbleibend, gibt es bestimmte Leistungen, die sich mit jedem Pflegegrad anpassen. Die Pflegekasse zahlt monatliche, einmalige und einmal jährliche Leistungen. Viele der Pflege- und Sachleistungen erhalten nur pflegebedürftige Menschen, die zu Hause oder teilstationär leben und gepflegt werden. Pflegebedürftige Personen, die in vollstationärer Pflege leben, haben die Kosten der Unterbringung selbst zu zahlen, was finanziell sehr belastend sein kann.

Leistungen die in allen Pflegegrade gleich sind

Zu den monatlichen Leistungen, die für alle Pflegebedürftige aus allen Pflegegraden identisch sind, zählen der Zuschuss für ein Hausnotrufsystem (23 Euro bzw. 25,50 Euro), die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (40 Euro) und der Entlastungsbetrag (125 Euro). Auch gewisse einmalige Leistungen stehen Bedürftigen in allen Pflegegraden zu. Das sind die Anschubfinanzierung für eine Pflege-WG sowie Zuschüsse für wichtige Umbaumaßnahmen im Wohnraum.

Wenn die reguläre Pflegeperson ausfällt oder eine pflegebedürftige Person kurzzeitig nicht in häuslicher Umgebung gepflegt werden kann, zahlt die Pflegekasse einmal jährlich Zuschüsse, um für Pflegeersatz zu suchen. Das ist einmal die Verhinderungspflege, die für bis zu acht Wochen in Anspruch genommen werden kann, wenn die Pflegeperson ausfällt sowie die Kurzzeitpflege zur kurzfristigen Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung.

Leistungen, die mit Pflegegrad steigen

Pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 5 benötigen besondere Pflege und Unterstützung in ihrem Alltag. Die Pflegekasse zahlt in Pflegegrad 5 daher höhere Leistungen als in niedrigeren Pflegegraden. Bei ambulanter Pflege besteht die Möglichkeit, unterschiedliche Pflegeformen zu kombinieren. Pflegebedürftige Personen können von Angehörigen gepflegt werden, du zusätzlich Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen.

Verrechnung mit der Pflegeversicherung bei Pflegegrad 5

Die Verrechnung eines ambulanten Pflegedienstes geschieht i. d. R. direkt zwischen Pflegekasse und dem Anbieter der Pflegedienstleitung. Auch bei teilstationärer und vollstationärer Pflege schließt die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag mit der Pflegeeinrichtung ab.

Wenn sich Angehörige oder Pflegebedürftige dazu entscheiden, die Pflege einer vollstationären Einrichtung zu überlassen, müssen die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung privat getragen werden. Die Pflegekasse zahlt lediglich Zuschüsse für die Grundpflege und Betreuung.

Die einzige Geldleistung, die Pflegebedürftige jeden Monat auf ihr Konto ausgezahlt bekommen, ist das Pflegegeld. Das Pflegegeld darf frei genutzt werden und dient der finanziellen Entlastung.

Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch stehen jedem Pflegebedürftigen in jedem Pflegegrad zu. Die Kosten für die Pflegehilfsmittel müssen hier zunächst selbst getragen werden, können aber nach Einreichen der Belege bis zu 40 Euro im Monat erstattet werden. Auch privat Versicherte bekommen die Kosten für Pflegehilfsmittel erstattet.

Um den Aufwand zur Beschaffung notwendiger Pflegehilfsmittel zu minimieren, bieten wir allen pflegebedürftigen Menschen den Service einer individuellen Pflegebox, die wir Ihnen monatlich bequem nach Hause schicken. Dazu müssen Sie einen formlosen Antrag ausfüllen und unterschrieben an uns senden und wir kümmern uns um die Abrechnung mit Ihrer Pflegekasse und alle weiteren Formalitäten. Sprechen Sie uns an!

Alle Leistungen bei Pflegegrad 5 im Detail

Pflegebedürftige Menschen, die ambulant von Angehörigen oder einem Pflegedienst gepflegt werden oder sich in teilstationärer Pflege befinden, unterscheiden sich von den Leistungen für vollstationäre Menschen. Im Folgenden können Sie sich einen Überblick verschaffen, welche Leistungen für Pflegebedürftige in Pflegestufe 5 zu erwarten sind.

Leistungen bei vollstationärer Pflege

Pflegebedürftige Menschen, die in einer vollstationärer Pflegeeinrichtung leben, sind auf fremde Hilfe angewiesen und leben mit einer starken Einschränkung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten. Die Pflege kann daher sehr kostspielig sein. Die Pflegeversicherung zahlt für pflegebedürftige Menschen in vollstationärer Einrichtung monatlich einen Zuschuss von 2.005 Euro. Dieser Zuschuss umfasst lediglich die Kosten für die Grundpflege und Betreuung. Die Unterkunft und Verpflegung sind privat zu bezahlen. Oft erheben vollstationäre Einrichtungen einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil und Investitionskosten, welche ebenfalls vom Patienten selbst zu zahlen sind.

Pflegebedürftige in Pflegegrad 5 erhalten monatliche und einmaljährliche Zuschüsse. Darüber hinaus zahlt die Pflegekasse auch einmalige Zuschüsse z. B. zur Unterstützung bei wichtigen Umbaumaßnahmen.

Übersicht der monatlichen Leistungen in Pflegegrad 5

·         Pflegegeld: 901 Euro mtl.

·         Pflegesachleistungen: 2.095 Euro mtl. (gilt ab dem 01.01.2022)

·         Zuschuss zur vollstationären Pflege: 2.005 Euro mtl.

·         Leistungen für die teilstationäre Pflege: 1.995 Euro mtl.

·         Entlastungsbetrag: 125 Euro monatlich

·         Zuschüsse zum Hausnotruf: 23 Euro

·         Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro mtl.

·         Wohngruppenzuschlag für eine Pflege-WG: 214 Euro mtl.

Das Pflegegeld

Das Pflegegeld wird Pflegebedürftigen direkt auf ihr Konto überwiesen und zählt zu den monatlichen Geldleistungen. Wofür das Pflegegeld letztendlich eingesetzt wird, steht dem Pflegebedürftigen und seinen Angehörigen frei. Die Pflegekassen verlangen keine Nachweise über die Verwendung des Pflegegeldes. In vielen Fällen wird das Pflegegeld zu Teilen an die Angehörigen weitergegeben.

Die Pflegesachleistungen

Pflegebedürftige Menschen können sich zusätzlich zu der Pflege von Angehörigen auch einen ambulanten Pflegedienst beantragen. Ein Pflegedienst kann neben der Pflege auch andere Dienstleistungen zur Unterstützung übernehmen. Für diesen Fall zahlt die Pflegekasse monatlich Pflegesachleistungen.

Die Verträge für einen ambulanten Pflegedienst schließen die Pflegekassen i. d. R. für sechs Monat mit dem jeweiligen Anbieter der Pflegedienstleistung ab.

Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Sollte die Höhe der Pflegesachleistungen nicht ausreichen, können das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen kombiniert werden.

Die teilstationäre Pflege bei Pflegegrad 5

Pflegebedürftige Personen, die sich in teilstationärer Pflege befinden, erhalten einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 1.995 Euro. In der teilstationären Pflege erhalten Pflegebedürftige für die jeweilige Zeit des Aufenthaltes (meist tagsüber oder nachts) die benötigte Pflege. Der Zuschuss für teilstationäre Pflege kann in manchen Fällen auch beantragt werden, wenn die Beträge für Pflegegeld und Pflegesachleistungen voll ausgeschöpft werden. Die Unterkunft und Verpflegung sind immer selbst zu zahlen.

Der Entlastungsbetrag

Der monatliche Entlastungsbetrag kann als eine Art Aufwandsentschädigung gesehen werden und wird oftmals an die pflegenden Angehörigen weitergegeben. Die tatsächliche Verwendung steht dem Pflegebedürftigen frei. Der Entlastungsbetrag kann auch für Dienstleistungen eines ambulanten Pflegedienstes verwendet werden, sofern es sich nicht um die tatsächliche pflegerische Selbstversorgung handelt. Pflegedienste bieten nämlich auch zahlreiche weitere Dienstleistungen an, beispielsweise eine Haushalts- oder Alltagshilfe.

Der Hausnotruf

Pflegebedürftigen in Pflegestufe 5, die sich in häuslicher Pflege befinden, haben Anspruch auf einen Zuschuss zum Hausnotruf. Die Pflegekasse zahlt einen Zuschuss von 23 Euro monatlich und i. d. R. die einmalige Anschlussgebühr. Ab dem 01.07.2021 beträgt der Zuschuss zum Hausnotruf 25,50 Euro. Sofern der Pflegebedürftige einen neuen Vertrag abgeschlossen hat, erhält er also 25,50 Euro.

Die Pflegehilfsmittel

Laut Pflegestärkungsgesetz hat jede pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 1, die zu Hause lebt, einen gesetzlichen Anspruch auf einen monatlichen Zuschuss für Pflegehilfsmittel. Die Pflegehilfsmittel umfassen u. a. Mundschutz, Handschuhe und Fingerlinge, Desinfektionsmittel, Schutzschürzen und Bettlaken. Die Pflegekassen zahlen einen Zuschuss von 40 Euro monatlich. Hierbei müssen Pflegebedürftige in Vorkasse treten und die Belege im Nachhinein bei Ihrer Pflegekasse einreichen.

Wenden Sie sich gern direkt an uns, um sich eine individuelle Pflegebox zusammenzustellen und monatlich bequem nach Hause schicken zu lassen. Die Abrechnung mit Ihrer Pflegekasse übernehmen wir für Sie.

Der Wohngruppenzuschlag

Wenn pflegebedürftige Personen eine Pflege-WG gründen möchten, zahlt die Pflegekasse einen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 Euro im Monat. Der Wohngruppenzuschlag steht jedem Mitbewohner unabhängig von seinem Pflegegrad zu.

Neben den zahlreichen monatlichen Leistungen zahlen die Pflegekassen auch einmalige oder einmal jährliche Zuschüsse. Diese Leistungen dienen zum Beispiel zur Sicherstellung der Pflege, wenn eine Pflegeperson kurzfristig ausfällt. Doch auch bei wichtigen Umbaumaßnahmen oder der Gründung einer Pflege-WG stehen entlastende Zuschüsse an.

Übersicht der einmaligen und einmaljährlichen Leistungen

·         Kurzzeitpflege: 1774 Euro jährlich (gilt ab 01.01.2022)

·         Verhinderungspflege: 1.612 Euro jährlich

·         Verhinderungspflege durch einen nahen Angehörigen ausgeführt: 1,5 x 901 Euro Pflegegeld = 1.351,50 Euro jährlich

·         Wohnraumanpassung: einmalig bis zu 4.000 Euro pro Umbaumaßnahme

·         Anschubfinanzierung für eine Pflege-WG: einmalig 2.500 Euro pro Mitbewohner

Die Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen werden, wenn Pflegebedürftige für eine begrenzte Zeit nicht in gewohnter häuslicher Umgebung gepflegt werden können. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn pflegende Angehörige oder die Pflegeperson Urlaub nimmt oder aus anderen Gründen nicht für die häusliche Pflege sorgen kann. Die Kurzzeitpflege wird einmal im Jahr in Höhe von 1.774 Euro gezahlt. Die Kurzzeitpflege kann darüber hinaus durch nicht ausgeschöpfte Anteile des Entlastungsbetrags und der Verhinderungspflege erhöht werden.

Die Verhinderungspflege

Wenn die reguläre Pflegeperson einmal für einige Zeit ausfällt, muss die Pflege der pflegebedürftigen Person dennoch sichergestellt werden. Daher wird die sogenannte Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen im Jahr gezahlt. Die Pflege der pflegebedürftigen Person kann für eine kurze Zeit von einem anderen nahen Angehörigen sowie einer privaten Pflegeperson oder einem ambulanten Pflegedienst übernommen werden. Die Pflegekasse zahlt einen jährlichen Zuschuss von 1.612 Euro für eine private Pflegeperson oder ambulanten Pflegedienst. Wenn die Pflege von einem nahen Angehörigen durchgeführt wird, verringert sich die Höhe der Verhinderungspflege auf 1.351,50 Euro im Jahr (1,5x 901 Euro Pflegegeld).

Kombination von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Den nicht ganz ausgeschöpften Betrag der Verhinderungspflege können zu 100 % als Kurzzeitpflege angerechnet werden. Der gesamte Betrag der Verhinderungspflege (1.612 Euro) kann auf den Betrag der Kurzzeitpflege (1.774 Euro) addiert werden. Somit kann ein Pflegebedürftiger ein Gesamtbudget von bis zu 3.386 Euro an Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.

Auch umgekehrt können nicht genutzte Mittel der Kurzzeitpflege als Verhinderungspflege geltend gemacht werden. Hierbei gilt allerdings, dass maximal 806 Euro der Kurzzeitpflege insgesamt für die Verhinderungspflege genutzt werden darf. Einer pflegebedürftigen Person, die ihre Kurzzeitpflege nicht ganz oder gar nicht in Anspruch genommen hat, können folglich bis zu 2.418 Euro an Verhinderungspflege zur Verfügung stehen (1.612 Euro Verhinderungspflege + 806 Euro Kurzzeitpflege).

Zuschuss zur Wohnraumanpassung

Pflegebedürftigen Personen stehen einmalige Zuschüsse für wichtige Umbaumaßnahmen zu. Der Zuschuss beträgt bis zu 4.000 Euro pro Umbaumaßnahme.

Die Anschubfinanzierung für eine Pflege-WG

Die Anschubfinanzierung ist eine einmalige Leistung als Unterstützung für eine Neugründung einer Pflege-WG. Hier kann jeder Mitbewohner bis zu 2.500 Euro erhalten. Pro Wohngruppe ist der Zuschuss auf 10.000 Euro begrenzt, das heißt, maximal vier Mitbewohner erhalten diesen Zuschuss.

Wer sich als Angehöriger um die Pflege einer pflegebedürftigen Person in Pflegegrad 5 kümmern möchte, nimmt eine große Herausforderung an. Um die korrekte und qualitative Pflege zu gewährleisten, bieten die Pflegekasse auch Pflegekurse für Angehörige und weitere Leistungen an.

Die Pflegekurse für Angehörige

Um pflegende Angehörige auf die bedarfsgerechte Pflege einer pflegebedürftigen Person vorzubereiten, bieten Pflegekassen spezielle Pflegekurse an. In den Pflegekursen lernen Angehörige wichtige Pflegetechniken zur Grundpflege und spezielle Handgriffe. Die Pflegekurse bereiten Angehörige auf mögliche Herausforderung vor und sollen die Qualität der Pflege sicherstellen. Für Angehörige kann die Teilnahme an Pflegekursen, aber auch eine Möglichkeit für den persönlichen Austausch und Erfahrungsberichte anderer Teilnehmer sein.

Pflegeberatung für Pflegebedürftige und Angehörige

Innerhalb der ersten zwei Wochen nach Antragstellung steht Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen eine kostenlose Pflegeberatung zu. Falls der zeitliche Rahmen nicht passt, stellen die Pflegekassen auch Beratungsgutscheine aus, der zu einem anderen Zeitpunkt in einer unabhängigen Beratungsstelle eingelöst werden kann.

Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 5, die reines Pflegegeld erhalten, sind nach § 37 Absatz 3 SGB XI dazu verpflichtet, vierteljährlich an einer Pflegeberatung teilzunehmen. Die Pflegeberatung dient der Sicherstellung der Qualität der Pflege und ist verpflichtend wahrzunehmen. Sollte diese Pflicht vernachlässigt werden, kann die Kürzung oder Streichung des Pflegegeldes die Folge sein.

Dieser Beratungseinsatz ist nicht zu verwechseln mit der zuvor genannten Pflegeberatung, die nach § 7a SGB XI unabhängig vom Pflegegrad in Anspruch genommen werden kann und meist zu Beginn der Pflege wahrgenommen wird.

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